Das OVG Rheinland-Pfalz musste sich – im Zusammenhang mit dem 3. Versuch im ersten juristischen Staatsexamen – mit der Frage beschäftigen, ob Prüfungsangst ein solcher Härtefall sein kann. Das Gericht lehnte im konkreten Fall einen Antrag auf Prozesskostenhilfe des Kandidaten mangels Erfolgsaussichten